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Schummel-Vorwurf der CDU:
Vorläufiges Gutachten entlastet Brosius-Gersdorf


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Berlin – Nein, Frauke Brosius-Gersdorf hat in ihrer Doktorarbeit nicht abgeschrieben. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest ein vorläufiges Gutachten, das die Juristin und ihr Ehemann in Auftrag gegeben haben.

Die Plagiatsvorwürfe waren am Freitagmorgen, nur wenige Stunden vor der geplanten Wahl von Brosius-Gersdorf zur Richterin am Bundesverfassungsgericht, aufgekommen. Die CDU hatte der Juristin Fälschung bei ihrer Doktorarbeit vorgeworfen und Zweifel an ihrer wissenschaftlichen Redlichkeit geäußert.

Plagiatsjäger hätten in ihrer Doktorarbeit von 1997 und der Habilitationsschrift ihres Mannes von 1998 mutmaßliche Textparallelen gefunden. Insgesamt soll es um „23 Verdachtsstellen auf Kollusion und Quellenplagiate“ gegangen sein.

Aber: Der österreichische Plagiatsjäger Stefan Weber (55) selbst widersprach den Schummel-Vorwürfen, auf X schrieb er: „Die Sichtweise der CDU, dass Plagiatsvorwürfe gegen Frau Frauke Gersdorf erhoben wurden, ist falsch.“

Die Union forderte infolge der Vorwürfe die SPD auf, ihre Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht zurückzuziehen. Die Richterwahl wurde vorerst komplett abgesagt – ein Eklat!

Brosius-Gersdorf selbst habe am Freitagmorgen aus den Medien von den Plagiatsvorwürfen gegen sie und ihren Mann erfahren, wie sie am Dienstagabend bei Lanz erklärte.

Gemeinsam hatten sie daraufhin die Stuttgarter Kanzlei Quaas und Partner beauftragt, die Vorwürfe zu prüfen. Am Mittwoch wiesen die Anwälte sie zurück: Die Prüfung habe „ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind und keine Substanz haben“.

▶︎ Konkret heißt es in dem Kurzgutachten: Die „teilweise ähnlichen Ausführungen in den Texten“ deuteten „allenfalls auf einen gedanklichen Austausch hin, nicht aber darauf, dass einer der Beteiligten von der oder dem anderen, ohne dies kenntlich zu machen, Inhalte übernommen hätte“.

Heiße: Ein Plagiatsvorwurf „steht schon per Definition nicht im Raum“, auch ein Zweifel an der wissenschaftlichen Qualität der Arbeit sei nicht angebracht.

Und weiter heißt es in dem Gutachten: „Die hierzu erforderliche Schwelle wird sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht.“

Die Kanzlei verweist darauf, dass es sich um ein vorläufiges Gutachten handelt. Eine „ausführliche rechtliche Bewertung soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen“.

Bild Zeitung
 
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