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- Out 5, 2021
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„Verfassungsrechtlichkeit kein Zulassungskriterium“
Petition fordert Ausschluss der ADR aus der Chamber
Eine Petition fordert den Ausschluss der ADR aus der Chamber. Dabei ist das verfassungswidrig. Die zuständige Chamberkommission ließ sie trotzdem zu.
Das Petitionsrecht ist laut der luxemburgischen Verfassung ein Grundrecht jedes Bürgers. Es erlaubt den Menschen, Anliegen an die Abgeordnetenkammer mitzuteilen und so eine Entscheidung herbeizuführen – vorausgesetzt die Petition ist zulässig. Eine neue Petition fordert nun unter anderem den Ausschluss der ADR aus der Abgeordnetenkammer.
Petition 3581 wurde eingereicht, nachdem ein ADR-Mitglied einen Beitrag in den sozialen Medien geliked hatte, der weitgehend als Aufruf zur Vernichtung der LGBTQ+-Community aufgefasst wurde. Die Organisation Rosa Lëtzebuerg erstattete daraufhin Anzeige, und die restlichen Chamberparteien verlangten Sanktionen gegen den Abgeordneten. Das ADR-Nationalkomitee entschied jedoch, es bei einer Verwarnung zu belassen. Es war nicht das erste Mal, dass ein ADR-Abgeordneter durch sein Benehmen im Netz für Schlagzeilen sorgte.
Der Petent möchte daher mit seinem Antrag „den Fokus auf die Diskriminierung der LGBTQ-Community lenken und ihr eine klare Stimme gegen Hass und Ausgrenzung geben“. Er fordert zudem „die vollständige Verurteilung des Verhaltens der ADR, den Ausschluss der Partei aus der Chamber, sowie den Rücktritt der Parteiführung“.
Dabei gibt es jedoch ein Problem. Es gibt keine verfassungsrechtliche Grundlage für den Ausschluss einer Partei aufgrund einer Petition. Zudem besagt Artikel 68 der Luxemburger Verfassung: „Kein Abgeordneter darf wegen einer in Ausübung seines Amtes abgegebenen Meinung oder abgegebenen Stimme belangt oder verfolgt werden“ („Aucun député ne peut être poursuivi ou recherché à l’occasion des opinions et votes émis par lui dans l’exercice de ses fonctions“).
Jeder Antrag für eine öffentliche Petition wird nach seiner Einreichung vom Petitionsausschuss geprüft. Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Petition auf der Petitionswebsite veröffentlicht.
Petitionen müssen nicht der Verfassung entsprechen
Auf Nachfrage des Tageblatt sagt die Präsidentin der Chamberkommission, Francine Closener (LSAP), dass in den Zulassungskriterien für Petition nicht steht, dass diese der Verfassung entsprechen muss. „Man kann etwas fragen, das nicht der Verfassung entspricht, wir hatten das bereits“, sagt Closener. Das sei dann eine Frage für die Debatte in der Chamber, nicht aber für die Zulässigkeit. „Verfassungsrechtlichkeit ist kein Zulassungskriterium.“
Über Petition 3581 habe es größere Diskussionen gegeben – sie sei zweimal an den Petenten zurückgeschickt worden. „Anfangs standen die Namen von zwei Abgeordneten im Titel“, sagt Closener. Das sei jedoch nicht zugelassen. Der Petitionsausschuss habe die reformulierte Petition annehmen müssen.
„Man muss die Verfassung ändern können. Man muss sagen können: Wir wollen etwas, das wir nicht haben und dafür müssen wir die Verfassung ändern“, sagt Closener. Es habe bereits zuvor mehrere Petitionen gegeben, die zu einer Verfassungsänderung geführt hätten, wären sie umgesetzt worden.
Tageblatt
Petition fordert Ausschluss der ADR aus der Chamber

Eine Petition fordert den Ausschluss der ADR aus der Chamber. Dabei ist das verfassungswidrig. Die zuständige Chamberkommission ließ sie trotzdem zu.
Das Petitionsrecht ist laut der luxemburgischen Verfassung ein Grundrecht jedes Bürgers. Es erlaubt den Menschen, Anliegen an die Abgeordnetenkammer mitzuteilen und so eine Entscheidung herbeizuführen – vorausgesetzt die Petition ist zulässig. Eine neue Petition fordert nun unter anderem den Ausschluss der ADR aus der Abgeordnetenkammer.
Petition 3581 wurde eingereicht, nachdem ein ADR-Mitglied einen Beitrag in den sozialen Medien geliked hatte, der weitgehend als Aufruf zur Vernichtung der LGBTQ+-Community aufgefasst wurde. Die Organisation Rosa Lëtzebuerg erstattete daraufhin Anzeige, und die restlichen Chamberparteien verlangten Sanktionen gegen den Abgeordneten. Das ADR-Nationalkomitee entschied jedoch, es bei einer Verwarnung zu belassen. Es war nicht das erste Mal, dass ein ADR-Abgeordneter durch sein Benehmen im Netz für Schlagzeilen sorgte.
Der Petent möchte daher mit seinem Antrag „den Fokus auf die Diskriminierung der LGBTQ-Community lenken und ihr eine klare Stimme gegen Hass und Ausgrenzung geben“. Er fordert zudem „die vollständige Verurteilung des Verhaltens der ADR, den Ausschluss der Partei aus der Chamber, sowie den Rücktritt der Parteiführung“.
Dabei gibt es jedoch ein Problem. Es gibt keine verfassungsrechtliche Grundlage für den Ausschluss einer Partei aufgrund einer Petition. Zudem besagt Artikel 68 der Luxemburger Verfassung: „Kein Abgeordneter darf wegen einer in Ausübung seines Amtes abgegebenen Meinung oder abgegebenen Stimme belangt oder verfolgt werden“ („Aucun député ne peut être poursuivi ou recherché à l’occasion des opinions et votes émis par lui dans l’exercice de ses fonctions“).
Jeder Antrag für eine öffentliche Petition wird nach seiner Einreichung vom Petitionsausschuss geprüft. Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Petition auf der Petitionswebsite veröffentlicht.
Petitionen müssen nicht der Verfassung entsprechen
Auf Nachfrage des Tageblatt sagt die Präsidentin der Chamberkommission, Francine Closener (LSAP), dass in den Zulassungskriterien für Petition nicht steht, dass diese der Verfassung entsprechen muss. „Man kann etwas fragen, das nicht der Verfassung entspricht, wir hatten das bereits“, sagt Closener. Das sei dann eine Frage für die Debatte in der Chamber, nicht aber für die Zulässigkeit. „Verfassungsrechtlichkeit ist kein Zulassungskriterium.“
Über Petition 3581 habe es größere Diskussionen gegeben – sie sei zweimal an den Petenten zurückgeschickt worden. „Anfangs standen die Namen von zwei Abgeordneten im Titel“, sagt Closener. Das sei jedoch nicht zugelassen. Der Petitionsausschuss habe die reformulierte Petition annehmen müssen.
„Man muss die Verfassung ändern können. Man muss sagen können: Wir wollen etwas, das wir nicht haben und dafür müssen wir die Verfassung ändern“, sagt Closener. Es habe bereits zuvor mehrere Petitionen gegeben, die zu einer Verfassungsänderung geführt hätten, wären sie umgesetzt worden.
Tageblatt